IBAN und BIC – Pflichtangaben auf dem Briefpapier?

Entgegen der im Internet leider häufig anzutreffenden FALSCHEN Information über Pflichtangaben im externen Schriftverkehr sei es hier einmal klar gesagt:

IBAN und BIC sind keine Pflichtangaben für Briefpapier, Geschäftspapier oder Briefbogen.

Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, eine Bankverbindung zu nennen. Wenn Sie aber auch zukünftig verzögerungsfrei zu Ihrem Geld kommen möchten, empfehlen wir Ihnen, IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) auf Ihrem Rechnungsformular oder in Ihren Rechnungsdruck zu integrieren – wenn nicht schon geschehen.

Der externe Schriftverkehr umfasst alle schriftlichen Mitteilungen, die Ihr Unternehmen an externe Empfänger richtet. Die Pflichtangaben für Unternehmen betreffen unter anderem die offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (UG), GmbH & Co. KG, GmbH & Co. oHG, AG & Co. KG und AG & Co. OHG, Societas Europaea (SE), Aktiengesellschaft (AG) und den Einzelkaufmann (e.K.). Für die Genießer unter uns: § 15 GewO ist nicht mehr anzuwenden. Lesen Sie daher zum Thema „Pflichtangaben für Unternehmen“ auch § 37 a HGB, §§ 125 a, 177 a HGB, § 35 a GmbHG, §§ 125 a, 177 a HGB und 35 a GmbHG, § 80 AktG. Alles klar?

Wenn Sie neues Briefpapier oder eine neue Gestaltung benötigen:

Schreiben Sie uns eine E-Mail: mail@straight-cd.de

Weiterführende Links zum Thema „Single Euro Payments Area“ (SEPA):
Website der Deutschen Bundesbank in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen und den Mitgliedern des Deutschen SEPA-Rats
Wissenswertes auf Wikipedia

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